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Das Gesetz zur Provisionsteilung ist neu und gilt ab 2021

Aktualisiert: 30. Nov. 2020

Seit dem 1. Juni 2015 gilt in Deutschland bei der Vermittlung von Wohnraum zur Miete das sog. „Bestellerprinzip“: die Höhe der Provision ist hier begrenzt auf zwei Nettomieten zuzgl. Umsatzsteuer und wird vom Auftraggeber getragen.


Bei der Vermittlung von Immobilien zum Kauf gab es bis


her noch keine gesetzlichen Regelungen zur Provisionshöhe. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vorgelegt. Am 05. Juni 2020 hat der Bundesrat diesem Gesetzentwurf zugestimmt. Künftig soll gelten:

Wer den Makler beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten. Die neuen Regelungen greifen nach einer Übergangsfrist ab dem am 23.12.2020, tatsächlich also spätestens ab 2021 und sind bei Verkauf nachzuweisen (Kontogutschrift).

Eine verbindliche Provisionshöhe wurde hierbei nicht geregelt. Die übliche Provisionshöhe bei der Immobilienvermittlung durch einen Makler liegt zwischen 3,57% und 7,14%. Sie wurde auch in der Vergangenheit häufig zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt.


Keine Anwendung findet dieses Gesetz unter anderem bei der Vermittlung von

· Mehrfamilienhäusern,

· Gewerbeimmobilien,

· Grundstücken


Unsere Maklercourtage für den Raum Dortmund beträgt im Regelfall 3,98 % des beurkundeten Kaufpreises inkl. der gesetzl. Mehrwertsteuer. Aufgrund der neuen Gesetzesvorschriften teilt sich die Courtage bei der Vermittlung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern mit jeweils 1,99 % des beurkundeten Kaufpreises inkl. gesetzl. MwSt. hälftig auf Käufer und Verkäufer auf.

Dieser Provisionssatz gilt, sofern nicht im Ausnahmefall aufgrund besonderer Umstände (z.B. extrem hoher Arbeitsaufwand, zu geringes Ertragsaufkommen, besonders hohes Ertragsaufkommen etc.) eine abweichende Regelung individuell vereinbart wird.




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